Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) entschieden, dass die Pauschalbesteuerung mit 25 % für Aufwendungen bei Betriebsfeiern oberhalb von 110 € unverzüglich durchzuführen ist.

Eine spätere bzw. verspätete Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass entgegen der gesetzlichen Regelung nach Sozialversicherungsentgeltverordnung Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind, auch wenn diese gem. § 1 Abs. 1 SvEV nicht dem Entgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei wären. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Arbeitgeber bei Anwendung einer steuerlichen Pauschalierungsvorschrift insbesondere bei Betriebsveranstaltungen eine unverzügliche Aufstellung der Gesamtkosten vornehmen müssen, damit die Pauschalierung über die Lohnbuchhaltung unverzüglich erfolgen kann. Denn nach § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV heißt es: „Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

Eine Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum kann auch noch über eine Rückrechnung erfolgen. Dies jedoch maximal bis Ultimo Februar des Folgejahres. Ob dies noch ausreichend ist, bleibt offen. Jedenfalls ist eine Pauschalierung im März des Folgejahres nach den Ausführungen des BSG nicht mehr hinreichend für eine beitragsfreie Behandlung solcher pauschalversteuerter Sachbezüge.

Daher empfehlen wir dringend, die Gesamtkosten und notwendigen Informationen bis zum Folgemonat auf die Betriebsveranstaltung zu sammeln und rechtzeitig zu melden.