Hier finden Sie noch einige steueroptimierende Handlungsoptionen zum Jahresende.

 

Maximierung der Beiträge zur Basis-Altersvorsorge

Beiträge zu Altersversorgungsversicherungen im Bereich der sogenannten Basisversorgung sind ab 2023 bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu 100 % steuerlich absetzbar.

Für das Jahr 2023 beläuft sich der Höchstbetrag für die Einzelveranlagung auf 26.528 € und für die Zusammenveranlagung auf 53.056 €. Durch die vollständige Ausschöpfung dieser Beträge wird nicht nur die zukünftige Rentensicherheit gefördert, sondern auch die steuerliche Belastung minimiert. Noch nicht ausgeschöpfte Beiträge können noch nachgezahlt werden, um steuerliche Vorteile auszunutzen.

Vorauszahlung der Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung

Durch die Vorauszahlung der Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für kommende Jahre können Steuerzahler ihre steuerliche Belastung im aktuellen Jahr verringern.

 

Es können Beiträge bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags 2023 im Voraus gezahlt werden, um die Sonderausgabenabzüge zu optimieren. Dies ist besonders vorteilhaft in Jahren mit höherem Einkommen. Die Vorauszahlungen für die Jahre 2024 bis 2026 sollten vor dem 22.12.2023 geleistet werden, um im Jahr 2023 steuerlich berücksichtigt zu werden.

Spenden an gemeinnützige Organisationen

 

Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke im Inland und im EU-/EWR-Ausland können als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Abzug ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte mit Vortragsmöglichkeit für den übersteigenden Betrag in spätere Veranlagungszeiträume.

 

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt sich vereinfacht gesagt aus Ihren Einnahmen aus den verschiedenen Einkunftsarten (z. B. Nichtselbständige Arbeit, Vermietung & Verpachtung, Gewerbebetrieb etc.) abzgl. der steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten.

Für Spenden eines Betriebes mit Gewinneinkünften / Körperschaften gelten abweichende Regelungen. Hier ist neben der 20 % Grenze (bei Körperschaften 20 % des Einkommens) bei dem steuerlich anzuerkennenden Spendenhöchstbetrag die Grenze von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter zu beachten.