Der BFH hat präzisiert, wann eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft vorliegt und in Folgedessen Grunderwerbsteuer auslöst (BFH, Urteil v. 9.7.2014 – II R 49/12)

So ist zwar nach dem Grunderwertsteuergesetz der Tatbestand der Grundstücksübertragung noch nicht erfüllt, wenn weniger als 95 % der Gesellschaftsanteile über einen Zeitraum von fünf Jahren auf neue Anteilseigner übergehen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in diesem Fall die Anteilsübertragung noch nicht auf Übertragung des Grundbesitzes gerichtet ist.

Etwas anderes gilt nach dieser jüngsten Rechtsprechung jedoch, wenn der oder die neuen Gesellschafter , die zwar weniger als 95 % der Anteile erwerben, letztenendlich wirtschaftlich über das Eigentum verfügen können.

Im vorliegenden Streitfall hatten die Erwerber eine Kaufoption zu bereits festgelegtem Kaufpreis der restlichen Anteile nach Ablauf der Fünfjahresfrist vereinbart.

Nach Urteilsbegründung des BFH sind damit Chancen und Risiken bereits mittelbar auf den Erwerber übergegangen, womit Grunderwerbsteuer ausgelöst im Zeitpunkt des ersten ANteilserwerbs ausgelöst wird.