Fraglich ist, ob die Einsprüche vom 19.7.2018 gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 vom 13.6.2018, die an den damaligen Steuerberater der Kläger adressiert waren, fristgerecht eingelegt wurden. Im Einspruchsverfahren wurde vorgetragen, dass die Bescheide dem Steuerberater am 25.6.2018 zugegangen seien und damit später als nach der Dreitagesfrist.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahrens trugen die Kläger im Klageverfahren vor, der Zugang der Steuerbescheide (erst) am 25.6.2018 wäre nachweisbar mittels Eingangsstempel des Steuerberaters. Jedoch wurde durch den Steuerberater kein Posteingangsbuch geführt und auch die Briefumschläge seien entsorgt worden.

Das FG hat diese Klage jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Einkommensteuerbescheide bereits bestandskräftig seien, da nicht fristgerecht Einspruch erhoben worden sei.

Vorliegend wurde nicht der Zugang des Bescheids betritten – es wurde ein verspäteter Zugang außerhalb der nach § 122 Abs. 2 AO geregelten Dreitagesfiktion behauptet. Hierzu müsse der Steuerpflichtige substantiiert alle Tatsachen vortragen, die den Schluss zuließen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang, binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post, vorgelegen habe. Hierzu reiche ein abweichender Eingangsstempel nicht aus.

Die gesetzliche Zugangsvermutung war nicht zu erschüttern. Die Zeugenaussage des damaligen Steuerberaters der Kläger sei nicht geeignet, Zweifel des Gerichts am Zugang der Bescheide innerhalb der Dreitagesfrist zu wecken, denn der Steuerberater sei wenig glaubwürdig. Dies sei vor allem deshalb der Fall, weil er bei seiner Aussage ersichtlich bemüht gewesen sei, insbesondere den Eindruck zu erwecken, dass ihm bei der Einspruchseinlegung kein Fehler unterlaufen sei und er auch sonst fehlerfrei arbeite.

Soweit er vorgetragen habe, das Führen eines Posteingangsbuchs sowie eines Fristenkontroll- und eines Postausgangsbuchs sei zur Fristwahrung nicht nötig, weil es ihm schon immer ausgereicht habe, wenn er die Bescheide geordnet in einem Stapel auf dem Schreibtisch abgelegt habe und so den Fristablauf sofort erkennen könne, verkenne er offensichtlich seine Organisationspflichten als Steuerberater. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung die unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Fristen.

Im Übrigen habe der Steuerberater verkannt, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge bestehe, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums habe erkennen können.