Ein Unternehmen hat mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen.

Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten.

Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt.

Der Fall landete vor dem BFH, der der Auffassung der Finanzverwaltung zustimmte.

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt.

Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

Bei Verträgen mit Arbeitnehmern ist immer genau zu prüfen, ob ein Sonderrechtsverhältnis vorliegt. Denn grundsätzlich basieren alle Leistungen an den Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis und stellen somit Arbeitlohn dar.