Grundsätzlich gilt für elittene Verluste aus Kapitalvermögen, dass diese nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden können (§ 20 Abs. 6 EStG).

Dies gilt zumindest nach derzeitiger Rechtslage dann, wenn die Kapitaleinkünfte nicht anderen Einkunftsarten (z.B. dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes) zuzuordnen sind.

So hat der BFH nun aktuell entschieden (VI R 57/14), dass ein Darlehensverlust für ein Darlehen, welches ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegeben hat, unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten für nichtselbständige Arbeit anzuerkennen sein kann.

Dies sei der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen zur Sicherung seines Arbeitsplatzes überlassen hat. Wird ein solches Darlehen uneinbringlich (idR wegen Insolvenz des Arbeitgebers), so kann der Arbeitnehmer abweichend von den Grundsätzen eine „Verrechnung“ mit seinen Lohneinkünften vornehmen.