Seit Jahren hat der Handel mit Kryptowährungen zugenommen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit der Frage beschäftigt, ob der Verkauf bzw. Tausch mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.

Ein Steuerpflichtiger handelte mit Kryptowährungen, diese kaufte und verkaufte er teilweise innerhalb einer kurzen Zeit. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steuerpflichtige Veräußerungsgewinne dar.

Der BFH übernahm diese Ansicht.

Bei Kryptowährungen liegt ein Wirtschaftsgut vor. Ein Wirtschaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände, Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der jeweilige Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Der Eigenschaft als Wirtschaftsgut stehen auch technische Details nicht entgegen. Es entsteht demnach eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Monero, wenn diese innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.