Die Finanzverwaltung hat zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG bei Ausweis eines negativen Betrages und Verweis auf weitere Dokumente in einer Abrechnung Stellung bezogen.

Wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausweist, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet, dann schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag.

Wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, so schuldet er nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag.

Auf Grundlage der Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium ein neues BMF-Schreiben erlassen.

Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil in seinem aktuellen Schreiben aufgegriffen und äußert sich in verschiedenen Fallkonstellationen zur Anwendung bzw. Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze. Im Fokus stehen dabei:

  • Abrechnung über eine Entgeltminderung
  • Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung
  • Abrechnung mittels Gutschrift

Zudem wird der UStAE geändert.