Unbeschränkte Haftung bei Unterschrift ohne Rechtsformzusatz

Personen, die im Namen ihrer Firma unterschreiben, müssen darauf achten, dass der Firmenname richtig und vollständig wiedergegeben ist. Fehlt insbesondere eine Angabe zum Haftungszusatz, kann dies bei der unterschreibenden Person zu einer unbeschränkten Haftung mit dessen Privatvermögen führen.

Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang insbesondere zu UG (haftungsbeschränkt) wie folgt aus:

Zeichnet ein Vertreter einer Unternehmergesellschaft, ohne den nach § 5a GmbHG vorgeschriebenen Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ anzuführen, darf der Geschäftsgegner mit dem Bundesgerichtshof davon ausgehen, dass zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Verstößt ein Vertreter gegen diese Pflichtangabe, erweckt er den unzutreffenden Eindruck, dass zumindest eine Person unbeschränkt hafte, und begründet damit analog zu § 179 BGB eine schuldunabhängige Garantiehaftung.