Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt und dieser aus dem Tarifvertrag erkennbar ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung am 22.02.2023 klargestellt. Ein solcher Grund könne auch die schlechtere Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit sein.