Beitragsbemessungsgrenzen

– Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung:
In den alten Bundesländern 6.050 EUR im Monat (zuvor 5.950 EUR)
In den neuen Bundesländern 5.200 EUR im Monat (von 5.000 EUR).

– Beitragsbemessungsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung:
4.125 EUR (zuvor 4.050 EUR)

Beitragssätze

– Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Beitragsanteil des Arbeitnehmers sinkt um 0,1 %-Punkte auf 9,35 %

– Beitragssatz in der Krankenversicherung:
7,3 % (zuvor 8,2 %) ohne kassenindividuelle Zuschlagsbeiträge, die ab 1.1.2015 festgelegt werden können

– Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung:
1,175 (Anstieg um 0,15 %-Punkte). Für Kinderlose und Arbeitnehmer in Sachsen gilt ein höherer Beitragssatz