Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm unterliegen Rückzahlungsklauseln in einer Fortbildungsvereinbarung einer Angemessenheits- und Transparenzkontrolle. Diese Fortbildungsvereinbarungen sind nicht bereits nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie nicht hinreichend klar und verständlich sind. Die Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung nach § 307 BGB kann sich daraus ergeben, dass die Vertragsklausel von den Vertragspartnern nicht klar oder verständlich formuliert wurde. Ferner muss diese entsprechend des Transparenzgebotes ausreichend bestimmt sein. Die Anforderungen hieran sind nur dann erfüllt, wenn eine Klausel im Rahmen des rechtlich und tatsächlich zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreibt.

Auch das Bundesarbeitsgerichts hatte hierzu bereits entschieden, dass es nicht zulässig ist, eine Rückzahlungsverpflichtung einschränkungslos an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer Eigenkündigung zu knüpfen. Notwendig ist vielmehr einer nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzierten Betrachtung.

Diese Rechtsprechung zeigt, dass mit Rückzahlungsklauseln ein vorsichtiger Umgang geboten ist. In vielen Fällen werden diese unwirksam sein (LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2018 – 1 Sa 49/18).