Wird die Verwirkung einer in einem Testament verankerten Pflichtteilsklausel von den Testierenden nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Erhalt desselben geknüpft, setzt die Verwirkung der Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne einen solchen bestehe kein Sanktionierungsgrund, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall, in dem der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ins Leere gegangen war.