Eine Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Fall vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam, da sie zum Nachteil des Kunden von gesetzlichen Regelungen abweicht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.01.2016 (Az.: XI ZR 388/14) führe eine generelle Nichtberücksichtigung zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation.