Wird durch eine GmbH an deren Arbeitnehmer nicht der gesetzliche Mindestlohn gezahlt, haftet nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich.

Das Gericht hat hierbei auf die Vorschriften und die „gesetzliche Wertung“ zur GmbH verwiesen. Zwar seien danach die Geschäftsführer zu einer Geschäftsführung nach Recht und Gesetz verpflichtet. Bei Verstößen könnten aber nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger der Gesellschaft entstehen.

Das Bundesarbeitsgericht verwies jedoch darauf, dass hingegen ein möglicher Bußgeldtatbestand nach dem Mindestlohngesetz durch den Geschäftsführer verwirklicht werden kann.