Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten, das die Zahlungsmoral verbessern und dadurch die Liquidität insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen stärken soll.

Verschärft werden dort zum einen die Verzugsfolgen:

– Der Verzugszinssatz wird um 1 Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
erhöht (§ 288 Abs. 2 BGB).
– Zudem kann für jeden Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR verlangt
werden (§ 288 Abs. 5 BGB).

Daneben gelten künftig strengere Regelungen für Zahlungsfristen und fälligkeitsauslösende Mitwirkungshandlungen des Schuldners:

– Zahlungsfristen dürfen nur noch höchstens 60 Tage nach Erhalt der Gegenleistung und
Rechnungsstellung betragen. Längere Fristen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich
vereinbart wurden und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sind
(§ 271a Abs. 1 BGB). Noch restriktiver sind die Einschränkungen bei Verwendung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog. AGB) – z. B. Einkaufsbedingungen,
Musterverträge und Musterklauseln. Aufgrund des neu eingefügten § 308 Nr. 1a BGB sind
Zahlungsziele in AGB von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung im Zweifel
unangemessen lang und damit unwirksam.

– Falls eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu
erfüllen ist (z.B. Abnahme einer Werkleistung), so ist eine Vereinbarung von Überprüfungs-
und Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung gemäß
§ 271a Abs. 3 BGB nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und in Hinblick auf die
Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Im Zweifel sind Überprüfungs- und
Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung als
unangemessen lang und deshalb unwirksam anzusehen (§ 308 Nr. 1b BGB). Die
Unwirksamkeit einer Regelung führt zur Anwendung der für den Entgeltschuldner dann
nachteiligen gesetzlichen Regelung. Gemäß § 271 BGB wird die Leistung sofort fällig und
der Gläubiger kann gegebenenfalls früher Verzugszinsen verlangen.

– Für öffentliche Auftraggeber gilt eine maximal zulässige Zahlungsfrist von nur 30 Tagen;
eine Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Gläubiger und muss
aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich
gerechtfertigt sein. Die Vereinbarung von Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen durch
öffentliche Auftraggeber ist stets unzulässig.

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr entfaltet Wirkung auf nahezu jeden Unternehmer. Vor diesem Hintergrund sollten etwaige AGB, Einkaufs- und / oder Lieferbedingungen am Maßstab der neuen Gesetzeslage geprüft werden, da andernfalls finanzielle Nachteile drohen.

Gerne beraten wir Sie dabei, sich und Ihr Unternehmen auf die neue Gesetzeslage einzustellen.