Mit Urteil vom 16.02.2023 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt wie ein Mann für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass das Beruhen der höheren Vergütung eines männlichen Kollegen auf dessen Geschlecht und damit das Vorliegen einer Diskriminierung nicht mit dem Argument widerlegt werden kann, der Mann habe das höhere Entgelt ausgehandelt.

Demnach habe die Klägerin einen Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lässt den Schluss zu, dass die Widerlegung der Vermutung der Entgeltbenachteiligung grundsätzlich wie folgt widerlegt werden:

  • Arbeitgeber muss zur unterschiedlichen Vergütung objektive geschlechtsneutrale Kriterien darlegen können.
  • Im Bestreitensfall muss der Arbeitgeber substantiiert darlegen und beweisen können, dass objektiven Kriterien in der betrieblichen Praxis geschlechtsneutral ausgelegt und auf alle Beschäftigten, welche gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, geschlechtsneutral angewendet wurden.

Dieses Urteil mit enormer Praxisrelevanz schränkt die arbeitsvertragliche Vertragsfreiheit stark ein. Die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wird häufig durchgreifen, da immer Mitarbeiter unterhalb des relevanten Entgelts liegen werden.

Welche objektiven Kriterien als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen sind, bleibt abzuwarten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu bislang lediglich das Dienstalter angeführt.