Entgeltfortzahlungsanspruch – Zusammenfallen mehrerer Erkrankungen

Der ge­setz­li­che An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wo­chen be­schränkt, wenn wäh­rend be­stehen­der Ar­beits­un­fä­hig­keit eine neue, auf einem an­de­ren Grund­lei­den be­ru­hen­de Krank­heit auf­tritt, die eben­falls Ar­beits­un­fä­hig­keit zur Folge hat (Grund­satz der Ein­heit des Ver­hin­de­rungs­falls). Dies hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt klar­ge­stellt. Ein neuer Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch ent­ste­he nur, wenn die erste krank­heits­be­ding­te Ar­beits­ver­hin­de­rung be­reits zu dem Zeit­punkt be­en­det war, zu dem die wei­te­re Er­kran­kung zur Ar­beits­un­fä­hig­keit führ­te, be­ton­te das Ge­richt. Der Ar­beit­neh­mer müsse dies dar­le­gen und be­wei­sen.