Am 1.1.2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft treten und damit auch erstmals die Möglichkeit bestehen, eine GbR in ein Gesellschaftsregister einzutragen. Diese Gesellschaft wird sodann verpflichtet sein, als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.

 

Das Gesellschaftsregister wird bei den jeweiligen Handelsregistern eingerichtet. Grundsätzlich steht es den Gesellschaftern frei darüber zu entscheiden, ob eine Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister erfolgt oder nicht. Es wird allerdings in bestimmten Konstellationen ein sogenanntes Voreintragungserfordernis geben, so dass in Teilbereichen die Eintragung obligatorisch sein wird. Dies betrifft zunächst einmal:

 

Eintragung der GbR im Aktienregister,

Eintragung/Aufnahme der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste,

Eintragung als Gesellschafterin einer oHG oder KG,

Eintragung der GbR als Gesellschafterin einer eGbR,

Rechtsgeschäftlicher Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken.

 

Das Voreintragungserfordernis soll aber beispielsweise nicht gelten für die Verfügung einer GbR über ihre Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft oder die Veräußerung einer Beteiligung an einer eGbR durch eine nicht eingetragene GbR. Auch für die Registrierung von gewerblichen Schutzrechten besteht kein Voreintragungserfordernis.

 

Gemäß der Neuregelung in § 707a Abs. 4 BGB-neu bindet die einmal vorgenommene Eintragung im Register die GbR und deren Gesellschafter. Eine gewillkürte Löschung ist ausgeschlossen. Es soll insbesondere keine Firmenbestattungen nach dem „Vorbild“ der GmbH geben. Das bedeutet, dass die eGbR erst mit Liquidation erlischt. Die eGbR unterscheidet sich damit von der kleingewerblichen Personenhandelsgesellschaft, bei der eine gewillkürte Löschung zulässig und möglich ist.

 

Wesentlicher Vorteil der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister ist aber sicherlich, dass die Vertretungsbefugnisse eingetragen werden, so dass sich die Handlungsfähigkeit nach außen enorm verbessert. So kann beispielsweise auch ein vertretungsbefugter Gesellschafter, dessen Vertretungsbefugnis sich aus dem Gesellschaftsregister ergibt, eine Kündigung aussprechen.

 

Für die registerrechtliche Behandlung der GbR verweist die Neuregelung in § 707b BGB unter anderem auf § 12 HGB, so dass Anmeldungen in notariell beglaubigter Form einzureichen sind. Eintragungen sind also durch Notarinnen und Notare vorzubereiten. Die erstmalige Eintragung setzt damit voraus, dass sämtliche Gesellschafter die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnen. Der Geschäftswert der ersten Anmeldung einer GbR soll sich am Geschäftswert der oHG orientieren.