Hierzu gibt es ein für Steuerpflichtige günstiges Urteil des FG Münster (6 K 3093/11). Demnach wird ein Hausstand auch ohne abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern begründet, wenn eine gewisse Basisversorgung gesichert ist und das (berufstätige) Kind an Hauskosten, z.B. durch Übernahme von Reparatur oder Gartenarbeiten, beteiligt ist.

Diese Einordnung hat erhebliche günstige Folgen im Fall eines weiteren Hausstands des Kindes, der zu Zwecken der Einkommenserzielung unterhalten wird (Doppelte Haushaltsführung).

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