Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG zählen diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten sowie Kosten für Lebensmittel.

Die Klägerin, die als Arbeitnehmerin in Deutschland tätig ist, hat einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in Russland geführt. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt, da die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im gemeinsamen Haushalt nicht nachgewiesen sei.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass aufgrund der geringen Lebenshaltungskosten in Russland die 10 %-Grenze hinsichtlich der Beteiligung an den Lebenshaltungskosten überschritten sei, außerdem könne die finanzielle Beteiligung bei Ehegatten ohnehin unterstellt werden. Das Finanzamt hat jedoch weiter die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie sich zu mehr als 10 % an den Kosten der Lebensführung in Russland beteiligt habe.

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Streitjahr keinen eigenen Hausstand in Russland gehabt, da ihre finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erkennbar unzureichend gewesen sei, sodass kein eigener Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG angenommen werden könne.

Die finanzielle Beteiligung müsse nicht allein deshalb unterstellt werden, weil die Klägerin verheiratet sei. Die Finanzverwaltung gehe zwar  bei Ehegatten oder Lebenspartnern davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden könne. Die Regelung führe jedoch nicht dazu, dass eine Selbstbindung der Verwaltung auch für anders gelagerte Fälle eintrete. Es könne aus der Regelung nicht gefolgert werden, dass auch bei Auslandssachverhalten – wie im vorliegenden Fall – eine finanzielle Beteiligung unterstellt werden müsste. Es sei in diesen Fällen vielmehr zwingend eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von mehr als 10 % von der Klägerin nachzuweisen.

Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Die Revision wurde jedoch nicht eingelegt und das Urteil ist rechtskräftig.