Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden, befand jetzt das Bundesarbeitsgericht. Es stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit dagegen der Pfändung nicht entzogen seien  (Urteil vom 23.08.2017, Az.:  10 AZR 859/16).