Nach einem Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sach­sen kann der Be­weis­wert einer Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung er­schüt­tert wer­den, wenn sich der Ar­beit­neh­mer nach Er­halt einer ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Kün­di­gung un­mit­tel­bar zeit­lich krank mel­det und dies für den ge­sam­ten Zeit­raum der Kün­di­gungs­frist so bleibt. Dies gelte insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – abgedeckt werde. An­ders wäre dies dann zu beurteilen, wenn der Ar­beit­neh­mer sich erst krank mel­det und dann die ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Kün­di­gung er­hält.