Arbeitszeiterfassung – „Stechuhrurteil“ des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof führt in seinem „Stechuhrurteil“ aus, dass Unternehmen nach EU-Recht die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer komplett erfassen müssen, dies unabhängig vom Einsatzort (Home-Office, Büro, Außendienst).

Das Bundesarbeitsgericht hat im Anschluss hieran mit Beschluss vom 13.09.2022 festgehalten, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Konkrete Vorgaben zur Umsetzung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht gemacht.

Für Arbeitgeber wird dies allerdings zur Folge haben, dass lediglich die Aufzeichnung von Überstunden nicht ausreichend sein wird.

Wir erwarten von Seiten des Bundesarbeitsministeriums gesetzliche Vorgaben im Laufe des 3. Quartals 2023.

Auf der dortigen Internetseite finden Sie eine FAQ, die wichtige Fragen in diesem Kontext beantwortet: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html