Der BFH hat mit Urteil vom 10.08.2016 (XI R 31/09) erneut zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden entschieden. Der BFH beantwortet die Grundfragen zur Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Gebäuden. Im Nachgang zur Entscheidung des EuGH (Urteil vom 9.6.2016 – Rs. C-332/14, Grundstücksgemeinschaft Rey) gibt der BFH vor, dass zunächst das Aufteilungsobjekt und dann der hierauf anzuwendende Vorsteuerschlüssel zu bestimmen sind.

Aufteilungsobjekt bei Gebäuden

Bei Gebäuden ist zwischen Anschaffungs- / Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden.

Für Anschaffungs- / Herstellungskosten sind die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes maßgebend. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Nutzung des gesamten Gebäudes. Eine Zuordnung zu konkreten Gebäudeteilen scheidet aus (Ein-Topf-Theorie).

Für Erhaltungsaufwendungen gilt der Grundsatz der Einzelzurechnung. Jede Eingangsleistung ist ein eigenständiges Aufteilungsobjekt und vorrangig den einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016 – XI R 31/09).

Anzuwendender Vorsteuerschlüssel

Der BFH legt folgende Rangfolge fest (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.02016 – XI R 31/09)

  • objektbezogener Flächenschlüssel
  • objektbezogener Umsatzschlüssel (findet nur Anwendung, wenn erhebliche Ausstattungsunterschiede zwischen den einzelnen Flächen bestehen oder andere Gründe gegen die Anwendung des Flächenschlüssels sprechen),
  • Gesamtumsatzschlüssel (nur für Verwaltungsgebäude zulässig).

Erhebliche Ausstattungsunterschiede

Zur Abgrenzung zwischen objektbezogenem Flächen- und Umsatzschlüssel ist primär auf die Höhe der Baukosten für die einzelnen Gebäudeteile abzustellen. Weichen diese erheblich voneinander ab, ist der objektbezogene Umsatzschlüssel anzuwenden. Ist ein quantitativer Vergleich anhand der Baukosten nicht möglich, kommt ggf. eine qualitative Betrachtung anhand der Ausstattung der einzelnen Gebäudeteile in Betracht.

Sind die Flächen nicht vergleichbar, findet der Umsatzschlüssel Anwendung

a.) Wird das Gebäude direkt zur Erzielung von Ausgangsumsätzen verwendet (z.B. durch Vermietung), sind die Vorsteuerabzugsbeträge anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels aufzuteilen.

b.) Wird das Gebäude dagegen für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z.B. Verwaltungsgebäude), hängt die Nutzung mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen, sodass die Vorsteuerbeträge nach dem Gesamtumsatzschlüssel aufzuteilen sind.