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Arbeitszimmer: keine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung notwendig

Der große Senat des BFH hat hierüber entscheiden (Az IX R 23/12), dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch mit nicht nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung anzuerkennen sind. Bei teilweise beruflich genutzten Räumen kommt eine Kostenaufteilung in Betracht.

MANDANTENINFORMATION Ausgabe März-April 2014

Themen dieser Ausgabe: Steuersatz für ein Hotelfrühstück Neue Übergangsfrist für SEPA Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken Kleinunternehmer: Option zur Regelbesteuerung Kosten für ein Erststudium Schreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen Kindergeld für verheiratete Kinder Der Preis für ein Frühstück im Hotel unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) gilt nur für [...]

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