Ärztliche Dienste für Polizeibehörden nicht umsatzsteuerfrei
Ein freiberuflich tätiger Arzt, der für Polizeibehörden Leistungen (hier Blutproben) erbringt, muss diese Entgelte umsatzsteuerpflichtig behandeln. Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG kommt nach dem Urteil des Finanzgerichts nicht in betracht. Derlei Leistungen dienen keinem therapeutischen Zweck. Die Vertretung eines anderen, bereits zum ärztlichen Notfalldienst zugeteilten Arztes fördert die [...]